Leitner Montagen KG 

GF Andreas Leitner

Firmenname            

Leitner Montagen KG
Firmenbuchnummer 291208y
GLN (der öffentlichen Verwaltung) 9110017072509
Firmengericht Landesgericht Klagenfurt
Behörde gem. ECG (E-Commerce Gesetz) Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg

UID: ATU 63248300

 

Bildnachweis

 

Gaulhofer, Guttomat, Medle, Kompotherm, Koch Türen

 

Disclaimer

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltung   

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens, im Folgenden Auftragnehmer genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Kunden, im Folgenden Auftraggeber genannt, werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen gelten insofern nicht als Zustimmung.

Der Auftraggeber stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von den Bedingungen des Auftragnehmers auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Auftraggebers unwidersprochen bleiben.

Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sind oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser AGB nicht berührt.

2. Angebote

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertragsangebot eines Auftragsgebers bedarf einer schriftlichen Auftragsbestätigung. 

Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages trägt der Auftraggeber. 

Angebote sind grundsätzlich unverbindlich. Der Auftragnehmer ist an Angebote auch nach Annahme nicht gebunden.  

3. Preis 

Alle Preise sind - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse, oder sollten sich andere für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

Eine Erhöhung bzw. Ermäßigung kommt dann nicht in Betracht, wenn zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung weniger als 3 Monate liegen.

4. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto als geleistet.

Bei einem Auftrag in mehreren Einheiten oder Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen.

Skontoabzüge sind nur bei vorheriger gesonderter Vereinbarung zulässig.

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Bei qualifiziertem Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Mahnspesen in Rechnung zu stellen und sind vom Auftraggeber die weiteren Mahnkosten, welche durch Zuhilfenahme von Dritten (Inkassobüro, Rechtsanwalt) entstehen zu ersetzen. Verspätete Zahlungen werden zuerst auf die Mahnspesen, sodann auf Zinsen und schließlich auf das aushaftende Kapital angerechnet.

5. Stornogebühr

Für den Fall des Rücktrittes oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages hat der Auftragnehmer bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl einer Stornogebühr in der Höhe von 20 % des Waren/- Auftragswertes oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

6. Vertragsrücktritt

Aus wichtigen Gründen, wie insbesondere Insolvenz, Privatkonkurs des Auftraggebers oder Insolvenzabweisung mangels kostendeckenden Vermögens, aber auch bei Zahlungsverzug des Auftraggebers bei der Vereinbarung von Teilzahlungen ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 14 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzen einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen mittels Schreiben vom Vertrag zurückzutreten.

Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten oder Vorauszahlungen durch den Auftraggeber abhängig zu machen. 

7. Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. 

8. Eigentumsvorbehalt

Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. 

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer andere Umstände (Insolvenzeröffnung, Insolvenzabweisung mangels kostendeckenden Vermögens) bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren oder Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleich zu setzen ist.

9. Zurückbehaltungsrecht

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Auftraggeber bei gerechtfertigter Reklamation nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages berechtigt. 

10. Wertfeststellung

Die Vertragsteile stellen einvernehmlich fest, dass der Kaufpreis den gemeinen Wert des Kaufgegenstandes entspricht und dass sie sich selbst für den Fall eines Missverhältnisses 

zwischen Leistung und Gegenleistung zu diesem Rechtsgeschäft im Sinne des § 935 ABGB verstanden haben, sodass eine Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des Warenwertes gemäß § 934 ABGB ausgeschlossen ist. 

11. Gewährleistung

Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Sache innerhalb angemessener Frist. Das diesbezügliche Wahlrecht steht dem Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so gewährt der Auftragnehmer eine angemessene Preisminderung. Bei unbehebbaren Mängeln, die den Gebrauch des Leistungsgegenstandes behindern, besteht ein Wandlungsrecht.

Der Auftraggeber hat binnen 6 Monaten ab Übergabe des Kaufgegenstandes/des Werkes das Hervorkommen eines Mangels nachzuweisen. 

12. Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe bzw. Übernahme durch den Auftraggeber. Im Falle des Unterbleibens beginnt die Frist spätestens bei Rechnungslegung.

Sollte der Auftraggeber jedoch vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt. 

13. Mängelrüge

Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche aus einem Irrtum unverzüglich spätestens binnen 14 Tagen ab Übergabe/Übernahme unter genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen oder Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

14. Verjährung

Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von 6 Monaten nachdem der/die Anspruchsberechtigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 3 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, gerichtlich geltend gemacht werden.

15. Allgemeines

Es gilt Österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. 

Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen und die ihr zu Grunde liegenden Verträge aufrecht. Die Parteien sind verpflichtet die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten sind, zu ersetzen.